Geflügelpest: Stallpflicht in Teilen Österreichs
Alle heimischen Geflügelhalter werden um strikte Umsetzung von Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen ersucht. Durch die Novelle der Geflügelpest-Verordnung wurden Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen und in diesen Gebieten wurden gezielte Auflagen festgelegt (Stallpflicht).
Die stark erhöhten Risikogebiete umfassen Teile von Oberösterreich, Niederösterreich, Kärnten und dem Burgenland. Vorarlberg, Tirol, Salzburg und die Steiermark sind derzeit nicht von einer Stallpflicht betroffen. Allerdings ist ganz Österreich als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko definiert, daher müssen alle Geflügelhalter strengere Schutzmaßnahmen beachten.
Die stark erhöhten Risikogebiete umfassen Teile von Oberösterreich, Niederösterreich, Kärnten und dem Burgenland. Vorarlberg, Tirol, Salzburg und die Steiermark sind derzeit nicht von einer Stallpflicht betroffen. Allerdings ist ganz Österreich als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko definiert, daher müssen alle Geflügelhalter strengere Schutzmaßnahmen beachten.
Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 50 Stück Geflügel in den Gebieten mit stark erhöhtem Risiko zu berücksichtigen:
Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für alle Geflügelbetriebe (auch Kleinbetriebe unter 50 Stück Geflügel) in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
-> ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht, oder wenn die
-> Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.
Alle Geflügelhalter werden um strikte Beachtung der Vorgaben ersucht. Die Beachtung von Biosicherheitsmaßnahmen ist sowohl für den Wirtschaftsgeflügelhalter als auch für den Hobbyhalter wichtig. In Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten die verschärften Vorgaben, aber auch außerhalb dieses Risikogebietes ist bei der Haltung von Hausgeflügel die Umsetzung der Vorsichtsmaßnahmen empfohlen.
- In Regionen "mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ muss das Geflügel in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot muss bestmöglich vermieden werden und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen werden.
Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für alle Geflügelbetriebe (auch Kleinbetriebe unter 50 Stück Geflügel) in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
- Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
- Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften mit besonderer Sorgfalt durchführen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
-> ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht, oder wenn die
-> Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.
Alle Geflügelhalter werden um strikte Beachtung der Vorgaben ersucht. Die Beachtung von Biosicherheitsmaßnahmen ist sowohl für den Wirtschaftsgeflügelhalter als auch für den Hobbyhalter wichtig. In Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten die verschärften Vorgaben, aber auch außerhalb dieses Risikogebietes ist bei der Haltung von Hausgeflügel die Umsetzung der Vorsichtsmaßnahmen empfohlen.